Schildbürgerstreich im Tharandter Wald

  • Also ich kann mir auch nicht vorstellen, dass sämtliche Streckenstilllegungen aus der DDR nach bundesrepublikanischem Recht nachgeholt werden müssen. Aber wahrscheinlich bliebt die Bahnanlage eine solche, auch wenn sie stillgelegt wurde. Fraglich ist die Umwidmung von der Bahnanlage zum Wald(weg), das steht hier offenbar noch aus.

    Viele Grüße,
    Eckhard

  • "Umwidmung" nur durch "Entwidmung" (Freistellung vom Bahnbetriebszweck).

    Wie sowas abläuft, ist auf der Seite des Eisenbahn-Bundesamtes ausführlich erklärt.

    Und die bloße Stilllegung bedeutet nicht, das die Bahnanlage ihren Rechtsstatus als solche verliert. Lediglich ist das EIU von der Pflicht entbunden, die Strecke betriebssicher befahrbar zu halten.

    Gruß Mike

  • In der DDR wurde in Grundstücksfragen so manches seeehr großzügig gehandhabt, vor allem wenn EdV (Eigentum des Volkes) im Grundbuch stand, nur steht dann meistens auch drin welcher Rechtsträger verantwortlich ist, zB. VEB ... , Rat der Gemeinde .... usw. usf.

    Der Umbau der Trasse ohne zu hinterfragen nach der Wende ist wohl eher der Blauäugigkeit der seinerzeit Verantwortlichen geschuldet

    VG Gerd

  • Ja, offenbar geht aber mit einer dauerhaften Stilllegung geht auch die Verpflichtung zur Umwidmung bzw. Freistellung einher. Und nachdem die Strecke jetzt seit 38 Jahren abgebaut ist, sollte die DBAG langsam dieser Verpflichtung nachkommen. Aber auch die betroffene Kommune kann den Antrag auf Umwidmung stellen:

    § 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken

    (1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.

    (2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs Monate nicht überschreiten.

    (3) Die Entscheidung über die Freistellung ist dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung sind zu unterrichten.

    Viele Grüße,
    Eckhard

  • Genau so ist es. In den meisten Fällen von Überbauung von ehem. Trassengrundstücken spielt Unwissenheit eine große Rolle, vorallem in Kommunen ohne anderweitigen Bezug zur Bahn und ihren rechtlichen Besonderheiten.

    Das gilt nicht nur für ehemalige Trassengrundstücke, sondern ist ein generelles DDR-Problem. Hierzu sei auch an das Schuldrechtsbereinigungsgesetz erinnert, dass das Problem von Bauten auf fremden Grund lösen sollte, Garagen und Eigenheime seien hier vordringlich genannt.

    In der DDR wurde bei Bauten auf EdV-Land weder auf Grundstücks- noch auch Gemarkungsgrenzen Rücksicht genommen, was sich mit der Wende zu einem seeeehr großen Problem entwickelt hat.

    VG Gerd

  • Ja, offenbar geht aber mit einer dauerhaften Stilllegung geht auch die Verpflichtung zur Umwidmung bzw. Freistellung einher. Und nachdem die Strecke jetzt seit 38 Jahren abgebaut ist, sollte die DBAG langsam dieser Verpflichtung nachkommen. Aber auch die betroffene Kommune kann den Antrag auf Umwidmung stellen:

    Richtig, Eckhart. Solange sich aber keiner am Rechtsstatus stört, passiert meistens nicht viel.
    Eine Frage ist natürlich auch, ob das Grundstück freigestellt werden DARF! Sollten sich nämlich noch betriebsnotwendige Bahnanlagen darauf oder darin befinden (Stichworte: Bahneigene Kabel, andere Leitungen oder auch Bahnstrommaste), fällt eine Freistellung schon mal aus. Wie dort die Verhältnisse sind, kann ich nicht sagen.

  • Noch ein Hinweis: Im elektronischen Bundesanzeiger kann man sich informieren, welche Strecken freigestellt werden sollen. Dazu im Suchfeld "Eisenbahn-Bundesamt Dresden" eingeben und man ist für Sachsen auf dem neusten Stand.
    Es werden allerdings nur die Absichtserklärungen veröffentlicht, der eigentliche Freistellungsbescheid wird nur ortsüblich bekannt gemacht.

    Gruß Mike